Arbeitskampf- und Streikgeldunterstützungsordnung

der komba gewerkschaft bremen  

 

§ 1

Geltungsbereich

Diese Arbeitskampf- und Streikgeldunterstützungsordnung gilt für alle Arbeitskampfmaßnahmen, die Tarifverträge betreffen, die für Mitglieder der komba gewerkschaft bremen gelten.

Die Arbeitskampf- und Streikgeldunterstützungsordnung der komba gewerkschaft (Bund) und die damit einbezogene Arbeitskampfordnung und Streikgeldunterstützungsordnung der dbb  beamtenbund und tarifunion sind für die komba gewerkschaft bremen bindend. Sie finden unmittelbar Anwendung, soweit in dieser Arbeitskampf- und Streikgeldunterstützungsordnung keine besonderen Regelungen getroffen sind. 

 

§ 2

Voraussetzung für Arbeitskampfmaßnahmen

Urabstimmung und die Durchführung von Streiks sowie Warnstreiks sind an entsprechende Beschlüsse der Bundesorganisation gebunden. Dies gilt grundsätzlich auch, sofern regionale Tarifverträge betroffen sind. 

 

§ 3

Pflichten der Mitglieder

Streikberechtigte Mitglieder der komba gewerkschaft bremen, die in zu bestreikenden Dienststellen tätig sind, sind entsprechend des konkreten Streikaufrufs grundsätzlich verpflichtet, sich an dem Streik zu beteiligen und die Weisungen der örtlichen Streikleitung bzw. der Landesstreikleitung zu befolgen. 

 

§ 4

Landesstreikleitung

Die Landesstreikleitung setzt sich zusammen aus dem Landestarifausschuss sowie dem Landesvorsitzenden der komba gewerkschaft bremen.

Die Landesstreikleitung hat insbesondere
- die Urabstimmung, die Streikfreigabe sowie deren Aussetzung oder Beendigung den Fachbereichsleitern und Gewerkschaftsgruppenleitern der komba gewerkschaft bremen bekannt zu geben,
- Vorgaben für die Durchführung der Urabstimmung zu erstellen,
- die konkreten Arbeitskampfmaßnahmen zu koordinieren,
- die Fachbereichsleiter und Gewerkschaftsgruppenleiter darin zu unterstützen, dass die konkreten Arbeitskampfmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden und
- die Abrechnung mit der komba gewerkschaft (Bund) vorzunehmen
 

 

§ 5

Aufgaben der Fachbereichsleiter und Gewerkschaftsgruppenleiter

Die Fachbereichsleiter und Gewerkschaftsgruppenleiter werden unterstützend tätig,
- dass die Vorgaben der Landesstreikleitung umgesetzt werden,
- dass Urabstimmungen ordnungsgemäß durchgeführt werden (soweit Urnenabstimmungen erfolgen),
- dass in den einzelnen Dienststellen die Voraussetzungen für erfolgreiche Arbeitskampfmaßnahmen in Abstimmung mit der Landesstreikleitung geprüft und geschaffen werden,
- dass die von den Arbeitskampfmaßnahmen betroffenen Arbeitgeber benachrichtigt und in Abstimmung mit der Landesstreikleitung Notdienstarbeiten vereinbart werden,
- dass die konkreten Arbeitskampfmaßnahmen vor Ort ordnungsgemäß durchgeführt und örtliche Streikleitungen gebildet werden,
- dass die von der Landesstreikleitung vorgegebenen Listen ordnungsgemäß geführt werden und
- dass die Landesstreikleitung unverzüglich über zu erwartende oder tatsächliche Arbeitskampfmaßnamen in ihrem Zuständigkeitsbereich, die nicht von der komba gewerkschaft beschlossen wurden, informiert wird.
 

 

§ 6

Streikgeldunterstützung

Die komba gewerkschaft bremen zahlt an ihre Mitglieder Streikgelder und Warnstreikgelder unter folgenden Voraussetzungen:
- Der Beitritt zur komba gewerkschaft soll vor der Ausrufung von Streiks oder Warnstreiks erfolgen.
- Die Mitgliedsbeiträge werden in zutreffender Höhe gezahlt.
- Das Mitglied beteiligt sich an Arbeitskampfmaßnahmen der komba gewerkschaft oder wird an der Arbeitsaufnahme gehindert (z.B. Aussperrung). Dies muss durch die Streikerfassungslisten vollständig dokumentiert sein.
- Der streikbedingte Entgeltabzug wird durch Gehaltsabrechnungen oder durch eine entsprechende schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers nachgewiesen.

Streikgeld (einschließlich Warnstreikgeld) wird auf der Grundlage der tatsächlichen Entgeltabzüge des Arbeitgebers gewährt. Der Landesvorstand kann Höchstbeträge auf Vorschlag des Landestarifausschusses festlegen. Die Auszahlung erfolgt unverzüglich nach Vorlage der entsprechenden Nachweise durch Überweisung auf das angegebene Konto.

Die komba gewerkschaft bremen kann die Auszahlung weitergehender Streikgelder jeweils zu ihren eigenen Lasten vornehmen.

Über Härtefallregelungen wird auf schriftlichen Antrag der Streikteilnehmer/-innen entschieden. 

 

§ 7

Rückforderung ausgezahlter Streikgelder

Ausgezahltes Streikgeld wird zurückgefordert, wenn die Mitgliedschaft des streikenden Mitglieds nicht mindestens ein Jahr nach Beendigung des Arbeitskampfes aufrechterhalten bleibt. 

 

§ 8

Sonstige Regelungen, Inkrafttreten

Ausnahmen vorstehender Regelungen bedürfen der Genehmigung durch den Landesvorstand der komba gewerkschaft bremen.

Diese Arbeitskampf- und Streikgeldunterstützungsordnung tritt mit Wirkung vom 23. Juni 2016 in Kraft.

Geändert am 11.02.2019.

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Kontakt

komba gewerkschaft bremen
Rembertistr. 28
28203 Bremen
Tel.:    0421 6900582 (AB) 
von     9:00-12:00 Uhr
Mail:   info(at)komba-bremen.de
Insta:  @komba_bremen

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Wichtige Info

(01.03.2024) Der Einzug der Mitgliedsbeiträge für das 2. Sextal erfolgt am 30. April 2024  (Verwendungszweck = komba gewerkschaft bremen Mitgliedsbeitrag komba 03/2024).

(Änderungen) Sehr geehrte Mitglieder, damit Sie alle unsere Leistungen wahrnehmen können, aber auch um die Gewerkschaftsbeiträge richtig abrufen zu können, bitten wir Sie, etwaige Veränderungen durch Umzüge, Kontenänderungen, Arbeitgeberwechsel etc. ... mitzuteilen. Ein Änderungsformular finden Sie im Kasten "komba informativ".

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