Einkommensrunde 2025/2026 mit der TdL

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Bei den Tarifverhandlungen TV-L 2025/2026 haben sich die Gewerkschaften mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) geeinigt. Die Details im Überblick.

 

 

Die Tabellenentgelte steigen um insgesamt 5,8 Prozent. Dies erfolgt in drei Schritten:

  • ab dem 1. April 2026 um 2,8 Prozent, mindestens jedoch um 100 Euro monatlich
  • ab dem 1. März 2027 um weitere 2,0 Prozent
  • ab dem 1. Januar 2028 um weitere 1,0 Prozent

Der Mindestbetrag stellt sicher, dass auch Beschäftigte in niedrigen Entgeltgruppen profitieren.

Welche Entgelterhöhungen erhalten Auszubildende, dual Studierende und Praktikant*innen?

Die Tabellenentgelte steigen um insgesamt 150 Euro.

  • ab dem 1. April 2026 um einen Festbetrag in Höhe von 60 Euro
  • ab dem 1. März 2027 um weitere 60 Euro
  • ab dem 1. Januar 2028 um weitere 30 Euro
  • Die Tarifparteien haben die bestehende Übernahmeregelung für Auszubildende und Studierende verlängert. Wer eine Ausbildung oder ein duales Studium im öffentlichen Dienst der Länder mit der Note „Befriedigend“ oder besser abschließt, wird unbefristet übernommen, sofern keine personenbedingten, verhaltensbedingten, betriebsbedingten oder gesetzlichen Gründe entgegenstehen.
  • Weiterhin gilt eine künftig eine verbesserte Stufenzuordnung. Bei allen, die mindestens mit der Gesamtnote „Befriedigend“ abschließen, verkürzt sich die Stufenlaufzeit in der Stufe 1 um sechs Monate. Heißt: Wer die Voraussetzung erfüllt, bekommt bereits nach sechs Monaten mehr Geld und nicht wie bisher erst nach einem Jahr.
  • Die Gewerkschaften hatten die Erwartung formuliert, dass sich die Länder an den Mobilitätskosten beteiligen sollen – entweder mit einem Deutschlandticket oder einen Tankgutschein in Höhe von 50 Euro. Diese Erwartung wurde nicht erfüllt.

Die Gewerkschaften konnten Verbesserungen für Beschäftigte im Schichtdienst erreichen. 

Die Laufzeit beträgt 27 Monate. Sie gilt rückwirkend ab dem 1. November 2025.

Die Landesparlamente können das Tarifergebnis mit Landesbesoldungsgesetzen auf die Beamt*innen und Versorgungsempfänger*innen übertragen. Das ist kein Automatismus, die jeweiligen Gesetzgeber sind nicht dazu verpflichtet. Sie sind nur verpflichtet, die Besoldung an die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen, wozu auch – aber nicht ausschließlich – der Tarifabschluss im öffentlichen Dienst gehört.

Übertragen können sie nur, was rechtlich zulässig und möglich ist. Dies nennt man systemgerecht.

Nicht alle Vereinbarungen lassen sich vom Tarifrecht direkt ins Beamtenrecht übertragen. Problematisch sind unter anderem Sockelbeträge- oder Mindestbezüge, da es im Beamtenrecht ein sogenanntes Abstandsgebot gibt. Das bedeutet: Zwischen den Besoldungsgruppen muss, was die Höhe der Besoldung betrifft, ein bestimmter Abstand bestehen. Die Besoldungsgruppen spiegeln nämlich den Leistungsgrundsatz wider, den es einzuhalten gilt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Sockelbeträge in lineare Anpassungen umzurechnen und damit auf das Beamtenrecht zu übertragen. Damit würde auch dieser Teil der Vereinbarung des Tarifvertrags für Beamt*innen und Versorgungsempfänger*innen wirksam.

Im Idealfall erfolgt die systemgerechte Übertragung aus gewerkschaftlicher Sicht zeitgleich – heißt: Wenn die Tarifbeschäftigten zu einem bestimmten Zeitpunkt mehr Geld bekommen, soll dies auch für die Beamt*innen und Versorgungsempfänger*innen gelten. Dafür setzt sich die komba gewerkschaft Bremen ein!

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