15.09.2014 / komba gewerkschaft nrw

Feuerwehr-Info Nr. 4/2014

Informationen zum Notfallsanitätergesetz - Fragen und Antworten

Warum überhaupt ein neues Gesetz?
Seit mehr als 10 Jahren gab es eine Diskussion um die Weiterentwicklung des 1989 eingeführten Berufsbilds „Rettungsassistent/in“ (RettAss). Ziel dieser Diskussion war es, aus dem Rettungsassistenten eine dreijährige Berufsausbildung zu machen und sie anderen Heil- und Pflegeberufen gleichzustellen. Eine weitere Veränderung ist die Ausbildungsvergütung gemäß Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD - Teil Pflege).
Das „Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz - NotSanG)“ wurde Mitte 2012 vom Bundesministerium der Gesundheit (BMG) in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht und ist am 01.01.2014 in Kraft getreten.

Was regelt das NotSanG, was regelt es nicht?
Das NotSanG ist ein Berufsausbildungsgesetz. Das Gesetz und die zugehörige Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (NotSanAPrV) regeln deshalb ausschließlich, wie man NotSan wird und was den NotSan-Schülerinnen und NotSan-Schülern in der dreijährigen Ausbildung zu vermitteln ist.
Sie regeln aber nicht,

  • wo jetzt und zukünftig NotSan oder RettAss im Rettungsdienst eingesetzt werden dürfen oder wie lange RettAss an bestimmten Positionen noch tätig sein dürfen, und
  • was NotSan im Einsatz für Kompetenzen haben und welche Maßnahmen sie durchführen dürfen bzw. müssen oder was sie nicht dürfen oder müssen!

Diese beiden wichtigen Punkte sind keine Fragen der Ausbildung, sondern der Durchführung der Notfallrettung. Deshalb fallen sie ausschließlich in die Regelungszuständigkeit der sechzehn Länder! Die dortigen Ministerien arbeiten zurzeit an entsprechenden Umsetzungsregelungen, z. B. an der Anpassung der Landesrettungsdienstgesetze.

Basis der Länderreglungen oder örtlichen Festlegungen sind aber die in der Ausbildung vermittelten Kompetenzen, z. B. in der Durchführung invasiver Maßnahmen. Dabei wird versucht, die entsprechenden Ausbildungsinhalte bundesweit möglichst einheitlich zu gestalten.

Gibt es neben Gesetz und Ausbildungs- und Prüfungsverordnung noch weitere Vorschriften und Regeln für die Ausbildung?

Ja! Ebenso wie im Bereich der Kranken- und Gesundheitspfleger/innen, deren Ausbildung und Prüfung für den NotSan Modell gestanden hat, bedarf es ergänzender Ausführungsbestimmungen auf Landesebene. Zum Beispiel muss das einzelne Land Rahmenlehrpläne entwickeln, nach denen die Notfallsanitäter/innen, aber auch die im Gesetz vorgesehenen Praxisanleiter/innen und die Dozenten/innen an den Notfallsanitäterschulen ausgebildet und geprüft werden sollen. Außerdem müssen, wie beim RettAssG, die zuständigen Behörden für das Prüfungswesen und die Schulaufsicht bestimmt werden. Deshalb konnten bisher, obwohl das Gesetz und die Prüfungsordnung seit 01.01.14 gelten, noch nicht überall Notfallsanitäterkurse starten bzw. Ergänzungsprüfungen stattfinden.

Kann ich 2014 noch Rettungsassistent werden?
Ja. Damit aufgrund der unterschiedlichen Ausbildungsdauer (RettAss: 2 Jahre, NotSan: 3 Jahre) keine „Absolventenlücke“ von einem Jahr entsteht, gilt das RettAssG mit seiner Prüfungsordnung bis zum 31.12.2014 weiter. Ausbildungen zur/zum RettAss, die vor dem 31.12.14 beginnen, werden unabhängig von ihrer Dauer (z. B. in Teilzeit oder nebenberuflich) nach dem RettAssG und der RettAssAPrV zu Ende geführt.

Ist es sinnvoll 2014 noch die Ausbildung zum RettAss zu beginnen?
Man kann generell davon ausgehen, dass alle Länder einen Stichtag festlegen werden, nach dem auf bestimmten Positionen im Rettungsdienst nur noch Notfallsanitäter/innen eingesetzt werden dürfen. Das Land Nordrhein-Westfalen wird noch bis zum 31.12.2023 den Einsatz von Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten als Führer/in des RTW und Fahrer/in des NEF erlauben. Das heißt, wer 2014 die Ausbildung zum RettAss beginnt, kann noch einige Jahre so als RettAss arbeiten, wie es bisher möglich war. Irgendwann kommt aber der Zeitpunkt, an dem eine Weiterbildung zum NotSan notwendig wird oder der RettAss muss andere Aufgaben, an denen z. B. auch RettSan eingesetzt werden, wahrnehmen.

Die Weiterbildung vom RettAss zum NotSan umfasst dann 960 Stunden weitere Ausbildung und die sog. Ergänzungsprüfung, oder der RettAss muss versuchen, direkt die staatliche NotSan-Prüfung zu bestehen. Spätestens ab dem 31.12.2020 wird es voraussichtlich möglich sein, die abgeschlossene RettAss-Ausbildung nach § 9 NotSanG auf eine reguläre NotSan-Ausbildung anzurechnen. Dazu gibt es bundesweit erste Ideen, aber noch keine Regelungen.

Welche Zugangsvoraussetzungen gelten für die Notfallsanitäterausbildung?
Wo bewerbe ich mich?

Neben der gesundheitlichen und geistigen Eignung müssen die Auszubildenden mindestens über den mittleren Schulabschluss oder einen Hauptschulabschluss mit einer erfolgreichen Berufsausbildung verfügen.

Durch das neue Ausbildungskonzept erfolgt die Bewerbung direkt beim Träger der Ausbildung. Mit ihm wird dann, ähnlich der Krankenpflegeausbildung, in einem Ausbildungsvertrag die Höhe der Vergütung, Urlaubsanspruch, Ausbildungsinhalte usw. geregelt. Träger der Ausbildung können sowohl die staatlich anerkannten Schulen als auch Leistungserbringer im Rettungsdienst sein, die ihre Schülerinnen und Schüler dann zu staatlich anerkannten Schulen entsenden.

Feuerwehrbeamtinnen und Feuerwehrbeamte schließen keinen Ausbildungsvertrag und bekommen auch keine Ausbildungsvergütung. Sie werden vom Dienstherrn in die NotSan-Ausbildung entsendet und bekommen ihre Dienstbezüge fortgezahlt.

Kann man die Ausbildung zum Notfallsanitäter auch berufsbegleitend absolvieren?
Die zukünftige Ausbildung zum Notfallsanitäter kann nicht mehr berufsbegleitend, sondern nur in Teilzeit erfolgen. Die maximale Ausbildungsdauer beträgt hierbei 5 Jahre. "Teilzeit" bedeutet in diesem Zusammenhang eine kontinuierliche Ausbildung, bei der die tägliche Arbeitszeit nicht mit 8 Stunden, sondern z. B. 5 Stunden berechnet wird. Eine nebenberufliche Ausbildung ist dagegen nicht vorgesehen.

Kann man auch weiter auf der RettSan-Ausbildung aufbauen?
Dazu wird es länderspezifische Regelungen geben. Auch wenn die amtliche Begründung des NotSanG diese Möglichkeit nicht favorisiert zeichnet sich ab, dass es in dem einen oder anderen Land die Stufenausbildung zur/m NotSan über die Rettungssanitäterausbildung geben wird. Zum Beispiel ist in NRW für die Nachwuchskräfte der Feuerwehren und andere Rettungssanitäter/innen diese Möglichkeit explizit gegeben.

Kann ich als ausgebildete/r Rettungsassistent/in Notfallsanitäter/in werden?
Für alle ausgebildeten Rettungsassistenten und diejenigen, die noch bis zum 31.12.2014 ihre RettAss-Ausbildung beginnen, gibt es eine Übergangszeit. Bis zum 31.12.2020 kann eine sogenannte Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter erfolgen. Bei RettAss, die am 01.01.2014 mindestens 5 Jahre als Rettungsassistent/in tätig waren, ist laut Gesetz lediglich die Ergänzungsprüfung erforderlich. Eine spezielle Vorbereitung auf diese Ergänzungsprüfung wird aber allgemein dringend empfohlen.
Nach mindestens 3 Jahren beruflicher Tätigkeit vor dem 01.01.2014 sind 480 Stunden weitere Ausbildung (bestehend aus schulischer Ausbildung, einem Klinikpraktikum und Praxisstunden an einer Lehrrettungswache) vor der staatlichen Ergänzungsprüfung erforderlich. Bei weniger als 3 Jahren sind es 960 Stunden weitere Ausbildung und die Ergän-zungsprüfung.?

Alternativ können Rettungsassistenten/innen und Personen, die vor dem 31.12.2014 noch die RettAss-Ausbildung beginnen, im Anschluss daran auch direkt die volle staatliche NotSan-Prüfung ablegen. Eine weitere Ausbildung nach Gesetz ist dann nicht erforderlich. Jedoch wird das Ablegen der vollen NotSan-Prüfung einige Vorbereitung erfordern.

Muss ich überhaupt Notfallsanitäter werden?
Diese Frage beschäftigt momentan viele Beschäftigte und Beamte. Sie lässt sich differenziert nach Beschäftigten und Beamten beantworten.

Beschäftigte:

Für sie gelten die Regelungen des TVöD und hier speziell § 5 TVöD. Mit dieser Vorschrift dokumentieren die Tarifvertragsparteien, dass Qualifizierung sowohl im Interesse des Arbeitgebers als auch der Beschäftigten liegt.  Vorgesetzte als auch Beschäftigte sind angehalten, sich ernsthaft und nachdrücklich zu bemühen, ein hohes Qualifikationsniveau aller Beschäftigten zu erreichen und zu sichern. Daraus folgt direkt noch keine Fort- oder Weiterbildungsverpflichtung des Beschäftigten. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer Entscheidung vom 18.03.2009 Az.: 5 AZR 192/08 festgestellt, dass ein Arbeitgeber im Rettungsdienst bei Nichteinhaltung der Fortbildungspflicht (30 Stunden Fortbildung im Jahr nach dem RettG NRW) ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Nur wenn der Arbeitgeber das Zurückbehaltungsrecht geltend macht, kann er die geschuldete Beschäftigung – und damit auch die Vergütungszahlung – verweigern. Es ist davon auszugehen, dass die länderspezifischen Regelungen im Rettungsdienst die Besetzung der Rettungsmittel an das Qualitätsniveau Notfallsanitäter anpassen. Sofern hier die Qualifikation Notfallsanitäter gefordert wird, kann dann ein Einsatz des Beschäftigten auf einer derartigen Stelle nur mit dieser Qualifikation erfolgen. Insofern ist es im Interesse des Arbeitgebers wie auch des Beschäftigten, dass die Fort- und Weiterbildung zum Notfallsanitäter durchgeführt wird.

Beamte:
In den einzelnen beamtenrechtlichen Regelungen der Länder sind Bestimmungen zur Fort- und Weiterbildung von Beamten enthalten. So regelt z. B. § 42 LBG NRW, dass Beamte verpflichtet sind, an Maßnahmen der Qualifizierung zur Erhaltung und Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen. Daraus folgt, dass Beamte verpflichtet werden können, die Fort- und Weiterbildung zum Notfallsanitäter zu absolvieren. Die Weiterbildung zum Notfallsanitäter kann unter eine derartige Maßnahme eingeordnet werden. Allerdings sollte das nicht gegen den Willen des Beamten angeordnet werden.

Was passiert mit den bisherigen Rettungsassistentenschulen?

Die Schulen behalten zunächst alle ihre Anerkennung und dürfen somit auch NotSan ausbilden. Allerdings stellt das NotSanG deutlich höhere Anforderungen, z. B. an die Qualifikation der Schulleitung und der Lehrkräfte. Alle Anfang 2014 an den Schulen beschäftigten Leitungen und Lehrkräfte genießen jedoch Bestandsschutz. Auch Mitarbeiter/innen, die nach dem 01.01.2014 an eine Schule wechseln, müssen in den nächsten 5 (Schulleitung) bzw. 10 (Dozenten) Jahren die Anforderungen des NotSanG noch nicht erfüllen. Die Schulträger haben also genügend Zeit, sich auf die neuen Regelungen einzustellen.

Was ändert sich an den Lehrrettungswachen?
An den Lehrrettungswachen müssen nun, analog zur Krankenpflegeausbildung, so genannte „Praxisanleiter/innen“ eingesetzt werden, die die NotSan-Schüler/innen im Wachpraktikum betreuen. Die Praxisanleiter/innen müssen dabei nicht ständig anwesend sein, sie müssen auch nicht persönlich den Schüler in jeder Schicht auf dem Rettungswagen anleiten. Vielmehr ordnet und überwacht der Praxisanleiter die Ausbildung auf der Lehrrettungswache und er legt fest, welcher RettAss bzw. NotSan den Schüler auf dem Fahrzeug betreut.

Was wird mit den bisherigen Lehrrettungsassistenten/innen?
Wie wird man Praxisanleiter/in?

Die Qualifikation „Lehrrettungsassistent/in“ kennt das NotSanG (ebenso wie das RettAssG) nicht. Die Anleitung der Schüler an der Rettungswache wird durch Praxisanleiter/innen erfolgen. Diese müssen aufbauend auf die RettAss- oder NotSan-Qualifikation (nach dem 31.12.2020 nur noch NotSan!) eine 200stündige berufspädagogische Ausbildung absolvieren und eine Prüfung ablegen. Für geprüfte Lehrrettungsassistenten/innen gibt es länderspezifische Regelungen, um durch eine Ergänzungsausbildung (in NRW z. B. 80 Stunden ohne Prüfung) die Qualifikation „Praxisanleiter/in“ zu erreichen.

Welche Fristen muss der Träger der Ausbildung beachten?
Die folgende Tabelle zeigt die einzuhaltenden Fristen bei der Umstellung auf die
NotSan-Ausbildung:

Das ist eine Information der komba gewerkschaft nrw, Fachbereich Feuerwehr und Rettungsdienst. Erarbeitet von Dr. Andreas Bräutigam und Eckhard Schwill.

Köln, den 15.09.2014
V.i.S.d.P. Eckhard Schwill, Justiziar komba gewerkschaft, Norbertstr. 3, 50670 Köln


Feuerwehr-Info Nr. 4/2014 "Informationen zum Notfallsanitätergesetz - Fragen und Antworten" als pdf-Dokument zum Downloaden.

Nach oben
Kontakt

komba gewerkschaft bremen
Rembertistr. 28
28203 Bremen
Tel.:    0421 6900582 (AB) 
von     9:00-12:00 Uhr
Mail:   info(at)komba-bremen.de
Insta:  @komba_bremen

Nach oben
Wichtige Info

(01.03.2024) Der Einzug der Mitgliedsbeiträge für das 2. Sextal erfolgt am 30. April 2024  (Verwendungszweck = komba gewerkschaft bremen Mitgliedsbeitrag komba 03/2024).

(Änderungen) Sehr geehrte Mitglieder, damit Sie alle unsere Leistungen wahrnehmen können, aber auch um die Gewerkschaftsbeiträge richtig abrufen zu können, bitten wir Sie, etwaige Veränderungen durch Umzüge, Kontenänderungen, Arbeitgeberwechsel etc. ... mitzuteilen. Ein Änderungsformular finden Sie im Kasten "komba informativ".

Nach oben
Elf gute Gründe für eine Mitgliedschaft

Elf gute Gründe für eine Mitgliedschaft in der komba gewerkschaft

Nach oben
Kampagne der komba gewerkschaft

kampagne der komba gewerkschaft

Nach oben
Nach oben
Imagefilm der komba gewerkschaft

Imagefilm der komba gewerkschaft

Nach oben