27.07.2012

Feuerwehr & Rettungsdienst - Info 3/2012

Bild: Florentine_pixelio.de

Neue Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu Freizeitausgleich und Entschädigung von Feuerwehrbeamten

Das Bundesverwaltungsgericht hat erneut Grundsatzentscheidungen zum Ausgleich der Zuvielarbeit in 23 Verfahren aus Berlin und Hamburg von Feuerwehrbeamten getroffen. In diesen Verfahren wurden nun erstmals Aussagen zur finanziellen Entschädigung getroffen.

Bisher liegt nur eine Pressemitteilung des Gerichts vor, die wir nachfolgend wiedergeben:
"Feuerwehrbeamte, die über die unionsrechtlich zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden in der Woche hinaus Dienst leisten mussten, können hierfür von ihrem Dienstherrn Freizeitausgleich verlangen. Kann der Dienstherr die Ausgleichsansprüche seiner Feuerwehrbeamten nicht binnen eines Jahres ohne Gefährdung der Einsatzbereitschaft der Feuerwehr erfüllen, so besteht ein Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, dessen Höhe sich nach der Mehrarbeitsvergütung bemisst. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht am 26.07.2012 in Leipzig in 23 Revisionsverfahren entschieden.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte über Ausgleichsansprüche von Feuerwehrbeamten zu entscheiden, die jahrelang über die unionsrechtlich zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden in der Woche hinaus Dienst leisten mussten. In Hamburg ging es jeweils um zwei Stunden in der Woche von Januar 1999 bis einschließlich August 2005 (insgesamt 600 Stunden), in Berlin um sieben Stunden in der Woche von November 2001 bis Dezember 2006 (insgesamt rund 1630 Stunden).

Es besteht sowohl ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch als auch ein Anspruch nach innerstaatlichen Rechtsgrundsätzen. Der unionsrechtlich erforderliche qualifizierte Verstoß gegen das Unionsrecht liegt nach Auffassung des Senats seit dem 01. Januar 2001 vor. Denn durch Urteil vom 03. Oktober 2000 – C-303/98 – Rs. Simap – hat der Gerichtshof der Union entschieden, dass Bereitschaftszeit wie Vollzeitdienst zählt. Damit stand hinreichend deutlich fest, dass das Arbeitszeitrecht des Bundes und der Länder für die Beamten an diese Vorgaben angepasst werden musste. Diese Umsetzungspflicht ist für Feuerwehrbeamte in Hamburg erst 2005, in Berlin erst 2008 erfüllt worden. Demgegenüber entsteht der Anspruch aus nationalem Recht bereits mit Beginn des Verstoßes gegen Unionsrecht. Er setzt aber voraus, dass der Beamte gegenüber dem Dienstherrn seine zu hohe Arbeitszeit rügt.

Beide Ansprüche sind auf Freizeitausgleich im gleichen Umfang gerichtet, in dem über die 48 Stunden wöchentlich hinaus Dienst geleistet wurde. Kann Freizeitausgleich wegen Gefährdung der Einsatzbereitschaft der Feuerwehr nicht geleistet werden, ist jede Stunde entsprechend den damals geltenden Stundensätzen für Mehrarbeit auszugleichen. Demgegenüber haben die Vorinstanzen hinsichtlich des zeitlichen Umfangs einen Abzug von fünf Stunden im Monat von der geleisteten Zuvielarbeit vorgenommen und in der Höhe die Mehrarbeitsvergütung um ein Sechstel reduziert.

Dies kann je nach Besoldungsgruppe in Berlin zu Ausgleichsansprüchen von rund 20 000 bis 30 000 Euro je Beamten und in Hamburg von rund 12 000 bis 15 000 Euro führen. Dies gilt aber nur, soweit nicht – wie in einigen Verfahren hinsichtlich eines Teilzeitraums – eine Verjährung eingetreten ist. Die Ansprüche verjähren nach drei Jahren.

BVerwG 2 C 70.11, 14.11 - 26.11, 28.11 - 36.11 - Urteile vom 26. Juli 2012."

Neu ist, dass das Gericht nunmehr ausdrücklich einen Anspruch auf Freizeitausgleich und einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nebeneinander zulässt. Auch die Ausführungen zur Höhe des finanziellen Anspruchs lassen den Schluss zu, dass ein Abzug für einen Bereitschaftsanteil nicht vorgenommen werden muss. Vielmehr sind wohl die über die Wochenhöchstarbeitszeitgrenze von 48 Stunden hinaus geleisteten Stunden 1:1, genau wie bei einem Freizeitausgleich, in vollem Umfang finanziell auszugleichen.

Ob und inwieweit Fragen der Verjährung entschieden worden sind, kann aus der Presseerklärung nicht entnommen werden. Scheinbar hält das Gericht an dem Antragserfordernis fest.

Sobald die Urteilsbegründung vorliegt, werden wir eine nähere Urteilsauswertung vornehmen und weitere Hinweise für die Praxis geben können.


Köln, den 27.07.2012,
V.i.S.d.P.: Eckhard Schwill, Justiziar komba gewerkschaft, Norbertstr. 3, 50670 Köln

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