27.02.2018 / komba gewerkschaft nrw

Feuerwehr- und Rettungsdienst Info 1/2018

© alpeko45 / pixabay.com
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EuGH entscheidet zum Bereitschaftsdienst – Alarmdienst von zu Hause ist Arbeitszeit

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in einem Urteil vom 21.02.2018 (C-518/15) dazu geäußert, ob ein von zu Hause aus wahrgenommener Alarmdienst eines freiwilligen Feuerwehrmannes aus Belgien als Arbeitszeit oder Ruhezeit im Sinne der europäischen Arbeitszeitrichtlinie zu werten ist.

Mit der Ursprungsklage begehrte der Feuerwehrmann die Anerkennung als Arbeitszeit, um die zu Hause geleisteten Alarmdienststunden entsprechend vergütet zu bekommen. Fragen des Arbeitsentgelts sind aber rein nationaler Regelungsbereich, so dass der EuGH sich zu dieser Frage nicht äußern konnte. 

Im vorliegenden Fall hat die belgische Stadt ihre Feuerwehr so organisiert, dass Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr nachts und am Wochenende neben ihrem eigentlichen Arbeitsverhältnis für den Alarmdienst der Feuerwehr zur Verfügung stehen. Voraussetzung ist, dass sie von ihrem Wohnort aus die Feuerwache stets in weniger als acht Minuten erreichen können bzw. sich nur in einem Bereich um die Feuerwache aufhalten, der ihnen die Anfahrt in unter acht Minuten erlaubt. 

Der EuGH hat in diesem Urteil festgestellt, dass der Kläger als Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr als Arbeitnehmer im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie gilt, da er für seine Tätigkeiten in der Freiwilligen Feuerwehr eine Vergütung erhalten hat.

Das Gericht hat weiter entschieden, dass diese Form der Verfügbarkeit keine „Rufbereitschaft“ ist. Vielmehr stellt diese Dienstform einen Bereitschaftsdienst innerhalb der Arbeitszeit dar, auch wenn er nicht an der Feuerwache, sondern zu Hause bzw. in dem oben genannten Umkreis der Feuerwache, verrichtet wird. Maßgeblich ist dabei, dass die kurze Reaktionszeit und der stark eingegrenzte Bewegungsfreiraum des Feuerwehrmannes aus Sicht des Gerichtes die Merkmale eines Bereitschaftsdienstes erfüllen und nicht mit einer deutlich weniger beschränkenden Rufbereitschaft zu vergleichen sind.


Nach Auffassung des EuGH kommt es für die Erfüllung des Merkmals „ Arbeitszeit“ im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2003/88 nicht auf die Intensität der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit und dessen Leistung an. Entscheidend für den Begriff „Arbeitszeit“ ist, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort zur Verfügung zu halten, um gegebenenfalls sofort seine Arbeitsleistung zu erbringen, so der EuGH im o. g. Urteil.

Diese Entscheidung des EuGH steht durchaus im Widerspruch zu den bereits in Deutschland ergangenen Urteilen der Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte, die für das Vorliegen des Begriffs „Arbeitszeit“ statt „Rufbereitschaft“ eine gewisse Intensität der Inanspruchnahme während des Alarmdienstes  verlangt  und deshalb die Mehrzahl der Verfahren zu Ungunsten der Feuerwehrbeamten entschieden haben.

Der Geschäftsbereich Recht der komba gewerkschaft prüft derzeit die weitere Vorgehensweise und wird hierzu in Kürze weitere Empfehlungen herausgeben.

V.i.S.d.P.:
Eckhard Schwill, Justiziar komba gewerkschaft nrw, Norbertstr. 3, 50670 Köln


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