05.04.2018 / komba gewerkschaft

Feuerwehr und Rettungsdienst - Info 2/2018

© peggy marco / pixabay.com
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Konsequenzen aus dem Urteil des EuGH zum Bereitschaftsdienst

Bereits mit unserem Info 1/18 haben wir über die Entscheidung des EuGH zur Anerkennung von Bereitschaftsdienst berichtet. Danach hat das Gericht im Urteil vom 21.02.2018 (C-518/15) entschieden, dass ein von zu Hause wahrgenommener Alarmdienst eines Feuerwehrmannes aus Belgien, der innerhalb von 8 Minuten am Einsatzort sein musste, als Bereitschaftsdienst und damit als Arbeitszeit zu werten ist.

Gleichzeitig hat das Gericht deutlich gemacht, dass es für die Erfüllung des Merkmals „Arbeitszeit“ im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2003/88 nicht auf die Intensität der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit und dessen Leistung ankommt. Entscheidend für den Begriff „Arbeitszeit“ ist, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort zur Verfügung zu halten, um gegebenenfalls sofort seine Arbeitsleistung zu erbringen, so der EuGH im o. g. Urteil.

In mehreren Urteilen der deutschen Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte wurde bisher die Auffassung vertreten, dass es für die Anerkennung von Bereitschaftsdienst darauf ankommen würde, dass eine gewisse Intensität von Einsätzen notwendig sei. Nach Auffassung der komba gewerkschaft kann diese Rechtsprechung in Anbetracht der Entscheidung des EuGH nicht mehr aufrechterhalten werden.

Aus diesem Grund haben wir einen Musterantrag erstellt, der von den betroffenen Feuerwehrbeamtinnen und –beamten bei ihren Dienstherren eingereicht werden kann, um die Ansprüche auf Anerkennung der Arbeitszeit und entsprechenden Freizeitausgleich geltend zu machen.

Den Antrag erhalten Sie bei Ihrer Landesgewerkschaft.

Dabei bitten wir jedoch die strengen Voraussetzungen zu beachten. Ein Anspruch kann daher nur erfolgreich geltend gemacht werden, wenn klar ist, dass die Feuerwehrbeamtin/der Feuerwehrbeamte innerhalb er normalen Hilfsfrist von 8 Minuten von zu Hause aus am Einsatzort sein muss. Nur dann dürften die engen Voraussetzungen des EuGH-Urteils erfüllt sein.

Bei anderen Formen von Rufbereitschaft müsste jeweils geprüft werden, ob die strengen Anforderungen des EuGH-Urteils erfüllt sind.

Wir gehen davon aus, dass auch organisatorische Maßnahmen in den Feuerwehren notwendig werden, um die Vorgaben des EuGH-Urteils umzusetzen.


V.i.S.d.P.:
Eckhard Schwill, Justiziar komba gewerkschaft, Norbertstr. 3, 50670 Köln



Feuerwehr und Rettungsdienst - Info 2/2018: "Konsequenzen aus dem Urteil des EuGH zum Bereitschaftsdienst" als pdf-Download

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