Test auf Corona-Virus auch ohne Nachweis von Symptomen
Die komba gewerkschaft begrüßt grundsätzlich die vom Bundesgesundheitsministerium erlassene Verordnung vom 8. Juni 2020 zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Tests sind demnach auch ohne akute Krankheitssymptome besonders in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen sowie Schulen und Kitas möglich. Die Finanzierung dieser Erweiterung erfolgt über die gesetzliche Krankenversicherung.
„Besonders wichtig sind die vorgesehenen Test-Wiederholungen, die für das Pflegepersonal in der ambulanten und stationären Alten- und Krankenpflege sowie weiteren Pflegeeinrichtungen unabhängig von einem bestätigten Fall vorgesehen sind“, so Andreas Hemsing, Bundesvorsitzender der komba gewerkschaft. Die Verordnung sieht vor, dass das die Beschäftigten bei Tätigkeitsbeginn und dann alle zwei Wochen (Ende der Inkubationszeit) erneut getestet werden können. Ebenso ist vorgesehen, dass künftig alle Personen, die in Krankenhäusern aufgenommen werden, unabhängig von Symptomen getestet werden.
Die komba gewerkschaft hatte bereits in intensiven Gesprächen mit politischen Vertretern und Ministerien auf die Notwendigkeit von regelmäßigen, bestenfalls wöchentlichen Testungen der Beschäftigen aus Schutzgründen hingewiesen. Doch geht die aktuelle Verordnung nicht weit genug. „Der Ausbau der Tests auch ohne Vorliegen von infizierten Personen ist in vielen Bereichen - nicht nur in der Pflege - notwendig, um die Kolleginnen und Kollegen vor Ort noch besser zu schützen. Beispielsweise sind in Schulen und Kitas Reihentestungen auf Kassenkosten erst nach einem bestätigten Fall möglich“, so Sandra van Heemskerk, Vorsitzende des Bundesfachbereichs Sozial- und Erziehungsdienst und stellvertretende Bundesvorsitzende der komba gewerkschaft.
Die Testungen sind vom öffentlichen Gesundheitsdienst, sprich von den Gesundheitsämtern und Ärzten zu veranlassen. Die komba gewerkschaft fordert an dieser Stelle, dass flächendeckend und einheitlich von der Verordnung Gebrauch gemacht wird.
Weitere Informationen:
- Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (8. Juni 2020)
- Corona-Test-VO, Fragen und Antworten
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