14.10.2011

Positionen der komba gewerkschaft zur Regelung der Bodenverkehrsdienste an den Flughäfen durch die EU Kommission

Bild: Manfred Schütze / pixelio.de

In der EU Richtlinie 96/67 EG sind seit dem Jahre 1996 Regelungen über den Zugang zum Markt für Bodenabfertigungsdienste an den Flughäfen getroffen worden. Mit der „Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen (Bodenabfertigungsdienst-Verordnung – BADV)“ vom 10. Dezember 1997 hat die Bundesregierung die Europäische Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Darin wird die EU-Richtlinie schrittweise umgesetzt.

Für die Flughäfen gilt seit 2001 folgendes:
- Ab 2 Mill. Fluggästen oder 50.000t Fracht pro Flughafen ist die Anzahl der Abfertiger grundsätzlich nicht begrenzt. Für einzelne Bereiche, wie die Gepäck-, Fracht- und Postabfertigung, sowie für Vorfeld- und Betankungsdienste hat die Bundesrepublik die Ermächtigung der RL 96/67 in Anlage 5 der BADV genutzt und die Zulassung bei vielen Flughäfen auf zwei Selbstabfertiger bzw. zwei Drittabfertiger begrenzt. Dabei darf einer der Dienstleister nicht durch die Flughafengesellschaft beherrscht werden. In besonderen Fällen, insbesondere aus Platz- oder Kapazitätsgründen, kann die Zulassung für die zuvor genannten Bodenabfertigungsdienste nur für einen Dienstleister erfolgen.

Die Entwicklung zeigt, dass durch die Marktöffnung eine größere Anzahl neuer Anbieter auf den Markt gekommen sind, die durch ihre Preispolitik einen harten Wettbewerb eröffnet haben. Gerade die Airlines üben einen hohen Preisdruck auf die Anbieter aus. Die komba gewerkschaft sieht mit großer Sorge, dass der Wettbewerb dabei vielfach zu Lasten der Arbeitnehmer geht, die häufig nur in Leiharbeitsverhältnissen und befristet mit geringen Löhnen eingesetzt werden. Löhne von 7 bis 9 € Brutto die Stunde sind keine Seltenheit. In vielen Fällen fehlt es auch an einer Tarifbindung der Arbeitsverhältnisse, so dass die soziale Absicherung mangelhaft ist.

Durch die EU-Kommission ist eine Überarbeitung der Richtlinie 96/67 geplant, um eine weitere Deregulierung der Bodenverkehrsdienste vorzunehmen. Damit beugt sie sich dem Druck der Airlines, die sich durch eine weitere Öffnung des Marktes Preissenkungen versprechen. Nach den bereits vorliegenden Informationen sollen folgende Regelungen u.a. vorgesehen werden:

  • Der Marktzugang soll grundsätzlich freigegeben werden. Gleichzeitig soll die bisher geltende Beschränkung der Anbieter auf mindestens zwei 2 Millionen Passagiere und 50.000 t Fracht beibehalten werden. Eine Beschränkung auf mindestens 3 Dienstleister soll es bei Flughäfen mit mindestens 5 Millionen Passagieren und 100.000 t Fracht geben.
  • Der Entwurf sieht weiterhin vor, dass bei den Flughäfen, die die Bodenverkehrsdienste selber betreiben, eine rechtliche Verselbständigung dieses Bereichs vorgenommen werden muss.
  • Bei Flughäfen mit mehr als 5 Millionen Passagieren oder 100.000 t Fracht kann der Flughafenbetreiber für mindestens drei Jahre die Mindestqualitätsstandards für die Bodenverkehrsdienste festsetzen.
  • Alle Anbieter von Bodenverkehrsdiensten werden verpflichtet ihr Personal an mindestens zwei Tagen im Jahr für ihre Tätigkeit fort- und auszubilden.
  • Ein Subcontracting, d.h. die Einschaltung von Subunternehmern soll weiterhin möglich sein.



Aus unserer Sicht muss der vorliegende Entwurf der Kommission nachgebessert und dabei folgende Forderungen der komba gewerkschaft berücksichtigt werden:

  • Die Neufassung der Richtlinie darf nicht dazu führen, dass zwangsweise neue Bodenabfertiger zugelassen werden müssen und damit etablierte eigene Anbieter der Flughafengesellschaften vom Markt gedrängt werden.
  • Zukünftig dürfen nur solche Anbieter zugelassen werden, die einen Tarifvertrag anwenden, der sich an den bestehenden Tarifverträgen orientiert und ausreichende soziale Mindeststandards enthält.
  • Ein Subcontracting darf nicht vorgesehen werden, da so Tür und Tor für Anbieter geöffnet werden, die mit Dumpinglöhnen die tariflichen Standards unterlaufen.
  • Die Anzahl der Leiharbeitnehmer und befristeten Arbeitsverhältnisse muss reduziert werden. Sie müssen in dauerhafte Arbeitsverhältnisse mit einem ausreichenden Mindestlohn und sozialem Standard überführt werden.
  • Einheitliche Mindeststandards für die Qualität und Leistungsfähigkeit der Bodenverkehrsdienste müssen von allen Flughafenbetreibern für mindestens fünf Jahre festgelegt werden können.
  • Ein rechtliche Verselbständigung der Bodenverkehrsdienste von den Flughafengesellschaften wird abgelehnt.
  • Die Qualifizierung des in den Bodenverkehrsdiensten eingesetzten Personals muss verbessert werden. Zwei Tage Fortbildung reichen dazu nicht aus.


Die komba gewerkschaft wird sich in Gesprächen mit EU-Parlamentariern und Vertretern der Kommission dafür einsetzen, dass der jetzt vorgelegte Entwurf gar nicht erlassen bzw. entscheidend verbessert wird. Auch die deutsche Politik ist gefragt, sich gegen mögliche Verschlechterungen zu wehren. Weitere Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen und der Abbau von sozialen Standards an den Flughäfen dürfen nach Ansicht der komba gewerkschaft nicht hingenommen werden.


Köln, 7.10.2011
V.i.S.d.P.: Eckhard Schwill, Justiziar komba gewerkschaft, Norbertstr. 3, 50670 Köln

 

Positionspapier zur Regelung der Bodenverkehrsdienste an den Flughäfen durch die EU Kommission als pdf-Dokument zum Dowload:

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