Mitgliedsbeiträge komba gewerkschaft bremen

 

Beitragsordnung

 

§ 1 Beiträge, Stufenzuordnung

Beitragsstufen ab 01.01.2019

(1) Der Grundbeitrag der komba gewerkschaft bremen wird ab dem 01.01.2019 auf einen Prozentsatz von 0,45 der Dienstbezüge / des Entgeltes aus der jeweils ersten Stufe der individuellen Besoldungs- / Entgeltgruppe umgestellt.

(2) Bei Teilzeitbeschäftigung wird der Grundbeitrag entsprechend dem Verhältnis erhoben, das für die Bemessung der Dienstbezüge bzw. des Entgeltes gilt.

(3) Bei Altersteilzeit bleiben Aufstockungsbeträge und vergleichbare Leistungen außer Betracht.

(4) Richtet sich die Bezahlung des Mitgliedes nach einem mit dem Aufbau der Besoldungsordnung A oder einer TVöD-Entgelttabelle nicht vergleichbaren Regelwerk (z.B. freie Vereinbarung, stufenfreier Tarif), beträgt der Grundbeitrag 0,45 Prozent des tatsächlichen regelmäßigen Einkommens; dabei bleiben Entschädigungen, Zulagen,  Zuschläge und erfolgsorientierte Einkommensbestandteile außer Betracht.

(5) Für Beamtinnen und Beamte im Ruhestand sowie für Rentnerinnen und Rentner beträgt der Grundfreibetrag 0,45 Prozent der Mindestversorgungsbezüge im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 2 ff. BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung. Maßgeblich ist die vom Land Bremen jeweils bekannt gegebene Höhe. Wenn der nach Satz 1 bemessene Grundbeitrag höher wäre als der zuletzt vor Eintritt in den Ruhestand / Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente zu erhebende, verbleibt es beim bisherigen Grundbeitrag. Er wird jedoch entsprechend den Anpassungen der Mindestversorgungsbezüge dynamisiert.

(6) Für Hinterbliebene beträgt der Grundbeitrag 60 Prozent des Grundbeitrages gem. Abs. 5.

§ 2 Zahlungsmodalitäten

Alle Beiträge werden per Lastschrift eingezogen. Die Mitglieder erteilen dem Landesverband ein SEPA-Lastschriftmandat. Die Einziehung des Beitrags erfolgt vierteljährlich.

Eine Überweisung des Beitrags ist nur für Mitglieder möglich, die vor 2005 aufgenommen wurden und dem Landesverband bisher keine Einzugsermächtigung erteilt haben.

§ 3 Beitragsanpassungen

Der monatliche Grundbeitrag beträgt ab dem 01.01.2019, 0,45 Prozent der jeweils ersten Stufe der individuellen Besoldungs- / Entgeltgruppe.

Sockelbeträge und Einmalzahlungen werden hierbei nicht berücksichtigt.

Die Mitglieder, die nicht am Lastschrifteinzug teilnehmen, werden rechtzeitig über die neue Beitragshöhe informiert.

Sonstige Beitragsveränderungen sind weiterhin von der Mitgliederversammlung zu beschließen.

§ 4 Inkrafttreten

 Diese Beitragsordnung (beschlossen am 06.06.2018) tritt mit Wirkung zum 01.01.2019 in Kraft.

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