Berufsfeuerwehr
Nicht nur im mittleren Dienst der Feuerwehr Bremen rumort es, sondern auch im gehobenen und höheren Dienst der Berufsfeuerwehr.
Die dort im Tagesdienst tätigen Beamten (40 Std.-Woche) werden in regelmäßigen Abständen zu zusätzlichen Einsatzführungsdiensten herangezogen. Sie leisten für die Dauer jeweils eine Woche Direktionsdienst/Einsatzleitdienst, der neben der üblichen Bürozeit von zu Hause aus geleistet und als Rufbereitschaftsdienst vom Innenressort bewertet wird.
Die Kollegen des gehobenen und höheren Dienstes beantragten, diese Dienste beim Innensenator als volle Arbeitszeit finanziell auszugleichen. Verhandlungen mit dem Innensenator ergaben erst ein positives Ergebnis, dass dann aber etwas später einseitig von Inneres wieder aufgekündigt wurde.
Nun wird geklagt, da diese Kollegen sich auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden – Württemberg vom 26.06.2013, Az. 4 S 94/12 und Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2012 Az. 2 C 29.11 berufen.
Darüber hinaus sind diese Zusatzdienste gemäß dem geltenden EU-Richtlinien als volle Arbeitszeit anzurechnen. Aufgrund der dünnen Personaldecke bei der Feuerwehr Bremen kann man diese Zusatzdienste nicht in Freizeitausgleich geltend machen, sondern müssen nach der bremischen Vergütungsverordnung ausgeglichen werden.
Sollte es, so Rühl abschließend, zu dieser Klagewelle kommen, sind im hohem finanziellen Maße Steuergelder erforderlich, um diese Kollegen zu befrieden.
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