Satzung der komba gewerkschaft bremen

Satzung
der
komba-Gewerkschaft für den Kommunal- und Landesdienst bremen e.V.
im Deutschen Beamtenbund

Name und Sitz

§ 1

1. Die komba-Gewerkschaft Bremen - im folgenden komba genannt - ist der Zusammenschluss der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter, Anwärterinnen und Anwärter, Auszubildenden, Beamtinnen und Beamten, Praktikantinnen und Praktikanten und Versorgungs- und Rentenempfängerinnen sowie Versorgungs- und Rentenempfänger der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde) und der Stadt Bremerhaven, der Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, sowie der Unternehmen, Gesellschaften, Stiftungen und Vereine unter staatlicher oder kommunaler Einflussnahme, sowie der privatisierten, ehemals kommunalen Dienststellen und Betriebe im Lande Bremen.
Die komba ist Mitglied der Gewerkschaft für den Kommunal- und Landesdienst (komba), Fachgewerkschaft für den Kommunal- und Landesdienst im dbb beamtenbund und tarifunion, sowie des dbb beamtenbundes und tarifunion, landesbund bremen.

2. Die komba ist die Vertretung und fördert die beruflichen, rechtlichen und sozialen Berufsinteressen ihrer Mitglieder, in Bezug auf die Beamten insbesondere unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Die Arbeitsbedingungen der Mitglieder, die unter das Tarifrecht fallen, werden durch Abschluss von Tarifverträgen geregelt. Sie steht vorbehaltlos zum freiheitlich demokratischen Rechtsstaat und ist von Arbeitgebern und politischen Parteien unabhängig. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb der komba ist ausgeschlossen.

3. Der Name der komba lautet:
„komba-Gewerkschaft für den Kommunal- und Landesdienst bremen e.V. im Deutschen Beamtenbund."

4. Die komba hat ihren Sitz und Gerichtsstand in Bremen.

5. Im Rahmen einer Strukturreform der komba Bundesorganisation ist es möglich, mit anderen Landesgewerkschaften der komba Kooperationen einzugehen.

Zweck

§ 2

1. Mittel zur Durchsetzung der Forderungen der komba und zur Erfüllung ihrer Zwecke sind u.a.:

a) Einwirkung auf gesetzgebende Körperschaften, Landesregierung, Behörden und Presse;

b) ein solidarisches Vorgehen zur Verbesserung der Rechts-, Anstellungs-, Beförderungs-, Besoldungs- und Versorgungsverhältnisse der Mitglieder, notfalls unter Anwendung der erforderlich erscheinenden gewerkschaftlichen Maßnahmen. Von dem Kampfmittel der Arbeitsniederlegung der Arbeitnehmer darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn keine Möglichkeit mehr besteht, dass erstrebte Ziel auf dem Verhandlungswege oder durch Anrufen von Schlichtungsorganen zu erreichen. Das Nähere bestimmt die Arbeitskampfordnung der dbb-Tarifunion / komba-Bund;

c) Einwirkung auf das Bildungswesen, sowie Förderung und Unterstützung von Bildungsanstalten für die Mitglieder insbesondere für die Jugend;

d) Vermittlungstätigkeit bei Streitigkeiten der Gewerkschaftsmitglieder mit den Anstellungsbehörden und deren Dienststellen;

e) Beratung in Beamten- und Tarifrechts- Fragen und Gewährung von Rechtsschutz.

2. Die komba ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der komba dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der komba. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der komba fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

Mitgliedschaft

§ 3

1. Mitglieder können Beamtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, Anwärterinnen und Anwärter, Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten und Versorgungs- und Rentenempfängerinnen und Versorgungs- und Rentenempfänger der in § 1 Abs. 1 genannten Institutionen werden.

2. Die Aufnahme anderer Mitglieder ist möglich, so weit aus dem Beschäftigungsfeld oder dem Tätigkeitsbereich eine fachliche oder sachliche Verbindung zum öffentlichen Dienst oder kommunalen Dienst oder Bereich besteht.

3. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.

§ 4

1. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Landesvorstand gerichtet werden. Der Landesvorstand entscheidet über die Aufnahme. Gegen einen ablehnenden Bescheid ist die Anrufung des Vorstands zulässig. Dieser entscheidet endgültig.

2. Dem Mitglied wird mit Beginn der Mitgliedschaft ein Mitgliedsausweis ausgehändigt.

3. Mitgliedszeiten bei anderen Gewerkschaften oder Berufsorganisationen werden angerechnet.

4. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die sich durch langjährige Mitarbeit in der komba hervorragende Verdienste erworben haben, nach Vorschlag durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernennen. Das gleiche gilt für die Ernennung zur Ehrenvorsitzenden oder zum Ehrenvorsitzenden. Der Beschluss bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter.

5. Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind dann abzulehnen, wenn bekannt ist, dass gleichzeitig eine ungekündigte Mitgliedschaft zu einer konkurrierenden Gewerkschaft unterhalten wird.

§ 5

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, durch Tod oder durch Ausschluss.

2. Der Austritt aus der komba kann nur zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden. Die Kündigung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

3. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied:

a) der Satzung oder den Beschlüssen der Organe trotz schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht Folge leistet oder den Interessen der komba oder ihrer Mitglieder zuwiderhandelt,

b) Handlungen begeht, denen eine ehrlose Gesinnung zugrunde liegt,

c) mit der Zahlung des Beitrages trotz schriftlicher Mahnung des Vorstandes länger als drei Monate im Rückstand bleibt und nicht binnen zwei Wochen nach Empfang der Mahnung den rückständigen Beitrag entrichtet.

4. Der Vorstand beschließt über den Ausschluss eines Mitgliedes aus der komba.

5. Gegen den Ausschlussbeschluss, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist, ist innerhalb eines Monats vom Tage der Bekanntgabe an die Beschwerde an den Vorstand zulässig. Dieser entscheidet dann endgültig. Die Rechte des Mitgliedes ruhen bis zur Entscheidung des Vorstandes.

6. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft endet jeder Rechtsanspruch an die komba. Das ausscheidende Mitglied oder dessen Rechtsnachfolger hat keinen Anspruch an das Vermögen der komba, auch nicht nach Auflösung der Gewerkschaft. Die Anwendung der §§ 738 bis 740 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Fall des § 735 BGB steht dem freiwilligen Ausscheiden gleich.

7. Der Anspruch der komba auf etwaige Beitragsrückstände wird durch das Ausscheiden des Mitgliedes nicht berührt.

Beiträge

§ 6

Über die grundsätzliche Regelung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

Die Beiträge werden grundsätzlich durch Banklastschriftverfahren erhoben. Die komba erhebt von jedem Mitglied einen Beitrag.

Pflichten und Rechte der Mitglieder

§ 7

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, diese Satzung und die Beschlüsse der Organe zu beachten und für die Förderung der komba und die Erreichung ihrer Ziele zu wirken.

2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des dbb beamtenbund und tarifunion und seiner Mitgliedsverbände nach den hierfür ergangenen Vorschriften zu benutzen.

3. Den Mitgliedern werden Rechtsberatung und Rechtsschutz nach Maßgabe der Rahmenrechtsschutzordnung der komba gewerkschaft (Bund) in Verbindung mit der Rechtsschutzordnung der komba gewerkschaft bremen gewährt.

4. Die Leistungen der komba werden nur gewährt, wenn das Mitglied die satzungsgemäß beschlossenen Beiträge entrichtet hat.

Vertrauensleute

§ 8

1. Zur Verbindung zwischen der komba und ihren Mitgliedern und der Pflege wechselseitiger Beziehungen sowie zur Durchführung verwaltungstechnischer Aufgaben können in den Fachgruppen (Fachbehörde, Ortsamt oder sonstiges selbständiges Amt) Vertrauensleute gewählt werden.

2. Die Vertrauensleute müssen durch den Vorstand bestätigt werden und können beratend an Vorstandssitzungen teilnehmen.

komba-jugend

§ 9

1. Zur Förderung der Jugend- und Nachwuchsarbeit sind Mitglieder vor Vollendung des 30igsten Lebensjahres und im Ausbildungsverhältnis in der komba-jugend bremen zusammengefasst.

Die komba-jugend bremen hat insbesondere die Aufgabe,

a) die Interessen der Nachwuchskräfte und Auszubildenden zu vertreten und

b) die altersspezifischen Betreuungs- und Bildungsmaßnahmen durchzuführen.

2. Die komba-jugend kann nach Maßgabe des § 8 einen Vertreter wählen.

Organe der Gewerkschaft

§ 10

1. Organe der Gewerkschaft sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

2. Die Mitglieder der Organe gemäß § 10 Abs. 1 sind ehrenamtlich tätig. Sie können Auslagenersatz sowie eine pauschale Entschädigung für Zeitversäumnis erhalten.

Mitgliederversammlung

§ 11

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Gewerkschaft.

2. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern und aus dem Vorstand. Jedes Mitglied und jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

3. Die Mitgliederversammlung überwacht die gesamte Geschäftsführung, ist zuständig für die Festlegung organisatorischer, gewerkschafts- und gesellschaftspolitischer Grundsätze, beschließt über den Haushaltsplan, nimmt den Kassen- und Rechenschaftsbericht des Vorstandes und den Bericht der Rechnungsprüferin oder des Rechnungsprüfers entgegen und beschließt die Entlastung des Vorstandes.

Wahlen:

Die Mitglieder des Vorstandes sind einzeln in besonderen Wahlgängen durch die Mitgliederversammlung zu wählen. Die Wahl muss durch Stimmzettel erfolgen, wenn dies mindestens ein stimmberechtigter Anwesender verlangt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre und endet, wenn die Neuwahl vorgenommen worden ist.

4. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen.

5. Der Vorstand kann außerordentlich Mitgliederversammlungen einberufen.

6. Der Vorstand muss auf Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. In diesem Falle muss die Mitgliederversammlung spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden.

7. Die Mitgliederversammlungen sind bei ordnungsgemäßer Einladung stets beschlussfähig.

8. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied und durch die Vertrauensleute und dem Vorstand gestellt werden. Die Anträge sind mit Begründung spätestens eine Woche vor der Tagung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Zulassung später eingehender Anträge entscheidet der Gewerkschaftstag.

9. Die für die Mitgliederversammlung entstehenden Kosten trägt die Gewerkschaftskasse.

Vorstand

§ 12

1. Der Vorstand leitet die Gewerkschaft und führt dessen Geschäfte. Er besteht aus:

der 1. Vorsitzenden oder dem 1. Vorsitzenden,

zwei gleichberechtigte Stellvertreter/In als 2. Vorsitzenden,

der Protokollführerin oder dem Protokollführer,

der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister,

der Vertreterin oder dem Vertreter der komba-jugend bremen und

der Gleichstellungsbeauftragten oder dem Gleichstellungsbeauftragten.

2. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung gem. § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und einer der beiden Stellvertreter/In gemeinsam befugt. Bei Verhinderung des 1. oder einer der beiden Stellvertreter/In ist die Vertretung durch den Protokollführer oder im Falle dessen Verhinderung die Vertretung durch den Schatzmeister zulässig. Der Fall der Verhinderung muss nicht nachgewiesen werden.

3. Der Vorstand beschließt über alle wichtigen, grundlegenden, sozialpolitischen und gewerkschaftlichen Angelegenheiten. Er kann alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, an sich ziehen. Er kann für Sachfragen Beisitzer benennen. Die Vertrauensleute bzw. Vertreter (§ 8, § 9) können beratend an Vorstandssitzungen teilnehmen.

4. Eine Vorstandssitzung muss innerhalb von 2 Wochen einberufen werden, wenn dies von einem Viertel der Vorstandsmitglieder beantragt wird.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei seiner vertretungsberechtigten Mitglieder (Pkt. 2) anwesend sind.

6. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft in der komba-Gewerkschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

Rechnungsprüfung und Kasse

§ 13

1. Die Führung der Kassengeschäfte obliegt dem Schatzmeister.

2. Zur Prüfung der Jahresrechnung wählt die Mitgliederversammlung jeweils zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die Dauer von vier Jahren. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Wahlzeit muss jedoch eine der Rechnungsprüferinnen oder einer der Rechnungsprüfer ausscheiden. Scheiden Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, so rücken die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahl nach.

3. Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter dürfen dem Vorstand nicht angehören.

4. Die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer werden nur gemeinsam tätig und sind nur der Mitgliederversammlung verantwortlich.

5. Über das Ergebnis der jährlichen Prüfung ist auf der Mitgliederversammlung zu berichten.

Geschäftsjahr

§ 14

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Allgemeines

§ 15

1. Beschlüsse werden, so weit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei Abwesenheit die Stimme seines Vertreters.

2. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

3. Gewählt wird geheim oder, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.

4. Über alle Beschlüsse der Organe wird eine Niederschrift gefertigt, die vom ersten Vorsitzenden oder dem zweiten Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.

5. Die Wahlzeit aller zu Wählenden dauert vier Jahre. Sie endet jedoch erst, wenn die Neuwahl erfolgt ist.

6. Scheidet ein Mitglied aus einem gewählten Organ vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, so erfolgt eine Nachwahl durch den Vorstand.

Auflösung

§ 16

1. Die freiwillige Auflösung der komba kann nur von für diesen Zweck mit den Fristen für Mitgliederversammlungen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlungen mit Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn vier Fünftel der zur Teilnahme berechtigten Mitglieder erschienen sind. Anderenfalls ist frühestens nach sechs Wochen, spätestens nach zehn Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

2. Die Auflösungs-Mitgliederversammlung beschließt über die Verwendung des vorhandenen Vermögens.

Satzungsänderung

§ 17

Eine Änderung der Satzung kann vom Vorstand oder von den Mitgliedern beantragt werden.

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Beschlüsse bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Inkrafttreten

§ 18

Diese Satzung ist in dieser Fassung im Mai 2016 in Bremen beschlossen worden. Sie tritt mit der Beschlussfassung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom Juni 2010 außer Kraft.

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Kontakt

komba gewerkschaft bremen
Rembertistr. 28
28203 Bremen
Tel.:    0421 6900582 (AB) 
von     9:00-12:00 Uhr
Mail:   info(at)komba-bremen.de
Insta:  @komba_bremen

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Wichtige Info

(01.03.2024) Der Einzug der Mitgliedsbeiträge für das 2. Sextal erfolgt am 30. April 2024  (Verwendungszweck = komba gewerkschaft bremen Mitgliedsbeitrag komba 03/2024).

(Änderungen) Sehr geehrte Mitglieder, damit Sie alle unsere Leistungen wahrnehmen können, aber auch um die Gewerkschaftsbeiträge richtig abrufen zu können, bitten wir Sie, etwaige Veränderungen durch Umzüge, Kontenänderungen, Arbeitgeberwechsel etc. ... mitzuteilen. Ein Änderungsformular finden Sie im Kasten "komba informativ".

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Kampagne der komba gewerkschaft

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Imagefilm der komba gewerkschaft

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