Satzung der komba gewerkschaft bremen

Satzung der komba-Gewerkschaft für den Kommunal- und Landesdienst bremen e.V. im dbb beamtenbund und tarifunion


Grundsätze


§ 1 - Grundlagen und Namen

  1. Die komba gewerkschaft für den Kommunal- und Landesdienst Bremen e.V. im Deutschen Beamtenbund – im folgendem komba gewerkschaft bremen genannt – ist der Zusammenschluss der Angestellten, Arbeiter*innen, Anwärter*innen, Auszubildenden, Beamt*innen, Praktikant*innen und Versorgungs- und Rentenempfänger*innen der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde) und der Stadt Bremerhaven, der Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, sowie der Unternehmen, Gesellschaften, Stiftungen und Vereine unter staatlicher oder kommunaler Einflussnahme, sowie der privatisierten, ehemals kommunalen Dienststellen und Betriebe im Lande Bremen.
     
  2. Der Name der komba gewerkschaft bremen lautet: „komba gewerkschaft für den Kommunal- und Landesdienst Bremen e.V. im Deutschen Beamtenbund.“
     
  3. Die komba gewerkschaft für den Kommunal- und Landesdienst Bremen e.V. kann im Geschäftsverkehr die Kurzbezeichnung komba gewerkschaft bremen führen.
     
  4. Belange der Jugendarbeit können unter der Bezeichnung komba jugend bremen vertreten werden.

§ 2 - Eingliederung

  1. Die komba gewerkschaft bremen ist Mitglied
    a) der komba gewerkschaft e.V., der Fachgewerkschaft für Beschäftigte der Kommunen, ihrer privatisierten Dienstleistungsunternehmen und der entsprechend im Landesdienst Tätigen (komba Bund),
    b) des dbb beamtenbundes und tarifunion (dbb) sowie seines Landesbundes in Bremen (dbb bremen), dessen Satzungen die komba gewerkschaft bremen vollständig anerkennt.
     
  2. Die komba gewerkschaft bremen ist die Vertretung und fördert die beruflichen, rechtlichen und sozialen Berufsinteressen ihrer Mitglieder, in Bezug auf die Beamten insbesondere unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Die Arbeitsbedingungen der Mitglieder, die unter das Tarifrecht fallen, werden durch Abschluss von Tarifverträgen geregelt. Sie steht vorbehaltlos zum freiheitlich demokratischen Rechtsstaat und ist von Arbeitgebern und politischen Parteien unabhängig. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb der komba gewerkschaft bremen ist ausgeschlossen.
     
  3. Die komba gewerkschaft bremen kann mit anderen Mitgliedsgewerkschaften des dbb beamtenbundes und tarifunion, landesbund bremen Kooperationen eingehen.
     
  4. Im Rahmen einer Strukturreform der komba Bundesorganisation ist es möglich, mit anderen Landesgewerkschaften der komba Kooperationen einzugehen.
     
  5. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb der komba gewerkschaft bremen ist ausgeschlossen.

§ 3 - Sitz

Die komba gewerkschaft bremen hat ihren Sitz und Gerichtsstand in Bremen.


Zweck und Aufgaben


§ 4 - Zweck und Aufgaben

  1. Mittel zur Durchsetzung der Forderungen der komba gewerkschaft bremen und zur Erfüllung ihrer Zwecke sind unter anderem
    a) Einwirkung auf gesetzgebende Körperschaften, Landesregierung, Behörden und Presse;
    b) ein solidarisches Vorgehen zur Verbesserung der Rechts-, Anstellungs-, Beförderungs-, Besoldungs- und Versorgungsverhältnisse der Mitglieder, notfalls unter Anwendung der erforderlich erscheinenden gewerkschaftlichen Maßnahmen. Von dem Kampfmittel der Arbeitsniederlegung der Arbeitnehmer darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn keine Möglichkeit mehr besteht, dass erstrebte Ziel auf dem Verhandlungsweg oder durch Anrufen von Schlichtungsorganen zu erreichen.
    Das Nähere bestimmt die Arbeitskampf- und Streikgeldunterstützungsordnung der komba gewerkschaft bremen unter der Bindung an die Arbeitskampf- und Streikgeldunterstützungsordnung von komba Bund und die damit einbezogene Arbeitskampfordnung und Streikgeldunterstützungsordnung des dbb beamtenbund und tarifunion;
    c) Einwirkung auf das Bildungswesen, sowie Förderung und Unterstützung von Bildungsanstalten für die Mitglieder insbesondere für die Jugend;
    d) Vermittlungstätigkeit bei Streitigkeiten der Gewerkschaftsmitglieder mit den Anstellungsbehörden und deren Dienststellen;
    e) Beratung in Beamten- und Tarifrechtsfragen und Gewährung von Rechtsschutz.
     
  2. Die komba gewerkschaft bremen ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der komba gewerkschaft bremen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der komba gewerkschaft bremen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der komba gewerkschaft bremen fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

Mitgliedschaft


§ 5 - Aufnahme

  1. Mitglieder können Beamt*innen, Angestellte, Arbeiter*innen, Anwärter*innen, Auszubildende, Praktikant*innen und Versorgungs- und Rentenempfänger*innen der in
    § 1 Absatz 1 genannten Institutionen werden.
     
  2. Die Aufnahme anderer Mitglieder ist möglich, soweit aus dem Beschäftigungsfeld oder dem Tätigkeitsbereich eine fachliche oder sachliche Verbindung zum öffentlichen Dienst oder kommunalen Dienst oder Bereich besteht.
     
  3. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.

§ 6 - Mitgliedschaft

  1. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Der Landesvorstand entscheidet über die Aufnahme. Gegen einen ablehnenden Bescheid ist die Anrufung des Vorstands zulässig. Dieser entscheidet endgültig.
     
  2. Dem Mitglied wird mit Beginn der Mitgliedschaft ein Mitgliedsausweis ausgehändigt.
     
  3. Mitgliedszeiten bei anderen Gewerkschaften oder Berufsorganisationen werden angerechnet.
     
  4. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die sich durch langjährige Mitarbeit in der komba gewerkschaft bremen hervorragende Verdienste erworben haben, nach Vorschlag durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernennen. Das gleiche gilt für die Ernennung zur*zum Ehrenvorsitzenden. Der Beschluss bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Vertreter*innen.
     
  5. Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind dann abzulehnen, wenn bekannt ist, dass gleichzeitig eine ungekündigte Mitgliedschaft zu einer konkurrierenden Gewerkschaft unterhalten wird.

§ 7 - Erlöschen

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, durch Tod oder durch Ausschluss.
     
  2. Der Austritt aus der komba gewerkschaft bremen kann nur zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden. Die Kündigung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
     
  3. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied:
    a) der Satzung oder den Beschlüssen der Organe trotz schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht Folge leistet oder den Interessen der komba gewerkschaft bremen oder ihrer Mitglieder zuwiderhandelt,
    b) Handlungen begeht, denen eine ehrlose Gesinnung zugrunde liegt,
    c) mit der Zahlung des Beitrages trotz schriftlicher Mahnung des Vorstandes länger als drei Monate im Rückstand bleibt und nicht binnen zwei Wochen nach Empfang der Mahnung den rückständigen Beitrag entrichtet.
     
  4. Der Vorstand beschließt über den Ausschluss eines Mitgliedes.
     
  5. Gegen den Ausschlussbeschluss, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist, ist innerhalb eines Monats vom Tage der Bekanntgabe die Beschwerde an den Vorstand zulässig. Dieser entscheidet dann endgültig. Die Rechte des Mitgliedes ruhen bis zur Entscheidung des Vorstandes.
     
  6. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft endet jeder Rechtsanspruch an die komba gewerkschaft bremen. Das ausscheidende Mitglied oder dessen Rechtsnachfolger hat keinen Anspruch an das Vermögen der komba gewerkschaft bremen, auch nicht nach Auflösung der Gewerkschaft. Die Anwendung der §§ 738 bis 740 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Fall des § 735 BGB steht dem freiwilligen Ausscheiden gleich.
     
  7. Der Anspruch der komba gewerkschaft bremen auf etwaige Beitragsrückstände wird durch das Ausscheiden des Mitgliedes nicht berührt.

§ 8 - Beiträge

Über die Beitragsordnung beschließt die Mitgliederversammlung. Die Beiträge werden grundsätzlich durch SEPA-Lastschriftverfahren erhoben. Die komba gewerkschaft bremen erhebt von jedem Mitglied einen Beitrag.

§ 9 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, diese Satzung und die Beschlüsse der Organe zu beachten und für die Förderung der komba gewerkschaft bremen und die Erreichung ihrer Ziele zu wirken.
     
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des dbb und seiner Mitgliedsverbände nach den hierfür ergangenen Vorschriften zu benutzen.
     
  3. Den Mitgliedern werden Rechtsberatung und Rechtsschutz nach Maßgabe der Rahmenrechtsschutzordnung der komba Bund in Verbindung mit der Rechtsschutzordnung der komba gewerkschaft bremen gewährt.
     
  4. Leistungen werden nur gewährt, wenn das Mitglied die satzungsgemäß beschlossenen Beiträge entrichtet hat.

§ 10 - Vertrauensleute

  1. Zur Verbindung zwischen der komba gewerkschaft bremen und ihren Mitgliedern und der Pflege wechselseitiger Beziehungen sowie zur Durchführung verwaltungstechnischer Aufgaben können für die Fachgruppen (Fachbehörde, Ortsamt oder sonstige Dienststellen bzw. besondere Aufgaben) Vertrauensleute durch den Vorstand ernannt werden.
     
  2. Zur Verbindung zwischen der komba gewerkschaft bremen und ihren Mitgliedern im Ruhestand kann ein*e Seniorenvertreter*in durch den Vorstand ernannt werden.
     
  3. Zur Verbindung zwischen der komba gewerkschaft bremen und der komba Bund kann der Vorstand bei Bedarf zum Themenbereich eine*n Vertreter*in ernennen.
     
  4. An den Vorstandssitzungen können die Vertrauensleute (Fachbereichs- und Gewerkschaftsgruppenleiter) und Sachverständige beratend teilnehmen.

§ 11 - Jugendarbeit

  1. Zur Förderung der Jugend- und Nachwuchsarbeit gehören alle Mitglieder vor Vollendung des 30igsten Lebensjahres und im Ausbildungsverhältnis zur komba jugend bremen.
     
  2. Die komba jugend bremen hat insbesondere die Aufgabe,
    a) die Interessen der Nachwuchskräfte und Auszubildenden zu vertreten und
    b) die altersspezifischen Betreuungs- und Bildungsmaßnahmen durchzuführen.
     
  3. Die komba jugend bremen kann eine eigenständige Organisation sein und kann sich eine eigene Satzung geben, die der Genehmigung des Vorstandes der komba gewerkschaft bremen bedarf.
     
  4. Die komba jugend bremen wählt ihre eigenen Organe (Vorstand).
     
  5. Die*Der Landesjugendleiter*in gehört als stimmberechtigtes Mitglied dem Vorstand der komba gewerkschaft bremen an.
     
  6. Sofern es keine, aus dem Kreise der komba jugend bremen, gewählte Landesjugendleitung gibt, soll durch die Mitgliederversammlung ein*e Jugendvertreter*in gewählt werden. Die Jugendvertretung hat die Pflichten und Rechte nach §11 Absatz 4 und Absatz 5.
     
  7. Mandatsträger*innen der komba jugend bremen können älter als 30 Jahre sein.

Organisation und Organe


§ 12 - Organe

  1. Die Organe der komba gewerkschaft bremen sind:
    a) die Mitgliederversammlung und
    b) der Vorstand.
     
  2. Die Mitglieder der Organe gemäß § 12 Absatz 1 sind ehrenamtlich tätig. Sie können Auslagenersatz sowie eine pauschale Entschädigung für Zeitversäumnis erhalten.

§ 13 - Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der komba gewerkschaft bremen.
     
  2. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern und aus dem Vorstand. Jedes Mitglied und jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
     
  3. Die Mitgliederversammlung
    a) überwacht die gesamte Geschäftsführung,
    b) ist zuständig für die Festlegung organisatorischer, gewerkschafts- und gesellschaftspolitischer Grundsätze,
    c) beschließt über den Haushaltsplan,
    d) nimmt den Kassen- und Rechenschaftsbericht des Vorstandes und den Bericht der Rechnungsprüfer entgegen und
    e) beschließt die Entlastung des Vorstandes.
     
  4. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand:
    Die Mitglieder des Vorstandes sind einzeln in besonderen Wahlgängen zu wählen. Die Wahl muss durch Stimmzettel erfolgen, wenn dies mindestens ein*e stimmberechtigte*r Anwesende*r verlangt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre und endet, wenn die Neuwahl vorgenommen worden ist.
    a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen.
    b) Die Mitgliederversammlung soll als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden. Aus wichtigem Grund kann diese auch als sogenannte virtuelle Versammlung durchgeführt werden. Die Form ist durch den Vorstand bei der Einladung festzulegen. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung kann auch schriftlich erfolgen. Dies kann auch nur einzelne Tagesordnungspunkte betreffen.
     
  5. Der Vorstand kann außerordentlich Mitgliederversammlungen einberufen.
     
  6. Der Vorstand muss auf Antrag von mindestens zehn Prozent der Mitglieder, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. In diesem Falle muss die Mitgliederversammlung spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden.
     
  7. Die Mitgliederversammlungen sind bei ordnungsgemäßer Einberufung stets beschlussfähig.
     
  8. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied, durch die Vertrauensleute und den Vorstand gestellt werden. Die Anträge sind mit Begründung spätestens eine Woche vor der Tagung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Zulassung später eingehender Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
     
  9. Die für die Mitgliederversammlung entstehenden Kosten trägt die Gewerkschaftskasse.

§ 14 - Vorstand

  1. Der Vorstand leitet die komba gewerkschaft bremen und führt deren Geschäfte. Er besteht aus:
    a) dem*der ersten Vorsitzenden,
    b) bis zu drei gleichberechtigten Stellvertreter*in als zweite*r Vorsitzende*r,
    c) bis zu zwei Beisitzer*in,
    d) dem *der Vertreter*in komba jugend bremen (nach § 11 Absatz 4) oder der*dem Jugendvertreter*in der komba gewerkschaft bremen (nach § 11 Absatz 5),
     
  2. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung gemäß § 26 BGB sind die*der erste Vorsitzende und eine*r der Stellvertreter*in gemeinsam befugt. Bei Verhinderung der*des ersten oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden ist die Vertretung durch die*den Beisitzer*in zulässig. Der Fall der Verhinderung muss nicht nachgewiesen werden.
     
  3. Der Vorstand beschließt über alle wichtigen, grundlegenden, sozialpolitischen und gewerkschaftlichen Angelegenheiten. Er kann alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, an sich ziehen.  Er kann für Fragestellungen Sachverständige benennen.
     
  4. Eine Vorstandssitzung muss innerhalb von zwei Wochen einberufen werden, wenn dies von einem Viertel der Vorstandsmitglieder beantragt wird.
     
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner vertretungsberechtigten Mitglieder nach § 14 Absatz 1 anwesend sind.
     
  6. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
     
  7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
     
  8. Mit Beendigung der Mitgliedschaft in der komba gewerkschaft bremen endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
     
  9. Drohende Handlungsunfähigkeit des Vorstandes.
    Für den Fall, dass der Vorstand nicht mehr seinen Verpflichtungen hinsichtlich § 14 Absatz 2 bis 6 nachkommt und offensichtlich die Handlungsunfähigkeit des Vorstandes (funktionsunfähiger Vorstand) vorliegt, da die Anzahl der vertretungsberechtigten Mitglieder nach § 14 Absatz 1 bis Absatz 5 nicht mehr erreicht wird, sollte der verbliebene Vorstand eine Mitgliederversammlung nach § 13 Absatz 6 einberufen.
    Alternativ kann der verbliebene Vorstand um Unterstützung bei der komba Bundesorganisation nachsuchen damit diese
    a) eine Mitgliederversammlung mit dem Ziel, die Handlungsfähigkeit des Vorstandes wiederherzustellen einberuft

    und / oder

    b) eine oder mehrere Personen einsetzt, die mit der Führung der Geschäfte des Vorstandes betraut sind, bis der Mangel beseitigt ist.

§ 15 - Rechnungsprüfung und Kasse

  1. Die Führung der Kassengeschäfte obliegt der*dem mit der Kassenführung durch den Vorstand beauftragten Vorstandsmitglied.
     
  2. Zur Prüfung der Jahresrechnung wählt die Mitgliederversammlung jeweils zwei Rechnungsprüfer*innen und zwei Stellvertreter*innen für die Dauer von vier Jahren. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Wahlzeit muss jedoch eine*r der Rechnungsprüfer*innen ausscheiden. Scheiden Rechnungsprüfer*innen vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, so rücken die Stellvertreter*innen in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahl nach.
     
  3. Rechnungsprüfer*innen und Stellvertreter*innen dürfen dem Vorstand nicht angehören.
     
  4. Die*Der Rechnungsprüfer*innen werden nur gemeinsam tätig und sind nur der Mitgliederversammlung verantwortlich.
     
  5. Über das Ergebnis der jährlichen Prüfung ist auf der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 16 - Geschäfrtsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 17 - Allgemeines

  1. Beschlüsse werden, so weit in der Satzung nichts Anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der*des ersten Vorsitzenden, bei Abwesenheit die Stimme seiner*seines Vertreter*in.
     
  2. Gewählt wird geheim oder, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
     
  3. Über alle Beschlüsse der Organe wird eine Niederschrift gefertigt, die von der*dem ersten Vorsitzenden oder der*dem zweiten Vorsitzenden und der*dem Protokollführer*in zu unterzeichnen sind.
     
  4. Scheidet ein Mitglied aus einem gewählten Organ vor Ablauf seiner*ihrer Amtszeit aus, so erfolgt eine Nachwahl durch den Vorstand.

§ 18 - Auflösung

  1. Die freiwillige Auflösung der komba gewerkschaft bremen ann nur von für diesen Zweck mit den Fristen für Mitgliederversammlungen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlungen mit Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn vier Fünftel der zur Teilnahme berechtigten Mitglieder erschienen sind. Anderenfalls ist frühestens nach sechs Wochen, spätestens nach zehn Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
     
  2. Die Auflösungs-Mitgliederversammlung beschließt über die Verwendung des vorhandenen Vermögens.

§ 19 - Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann vom Vorstand oder von den Mitgliedern beantragt werden.
Eine Änderung der Satzungkann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Beschlüsse bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 20 - Inkrafttreten

Diese Satzung ist in dieser Fassung am 15. Juni  2022 in Bremen beschlossen worden. Sie tritt mit der Beschlussfassung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom Mai 2016 außer Kraft.

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Kontakt

komba gewerkschaft bremen
Rembertistr. 28
28203 Bremen
Tel.:    0421 6900582 (AB) 
von     9:00-12:00 Uhr
Mail:   info(at)komba-bremen.de
Insta:  @komba_bremen

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Wichtige Info

(01.05.2024) Der Einzug der Mitgliedsbeiträge für das 3. Sextal erfolgt am 28. Juni 2024  (Verwendungszweck = komba gewerkschaft bremen Mitgliedsbeitrag komba 05/2024).

(Änderungen) Sehr geehrte Mitglieder, damit Sie alle unsere Leistungen wahrnehmen können, aber auch um die Gewerkschaftsbeiträge richtig abrufen zu können, bitten wir Sie, etwaige Veränderungen durch Umzüge, Kontenänderungen, Arbeitgeberwechsel etc. ... mitzuteilen. Ein Änderungsformular finden Sie im Kasten "komba informativ".

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Elf gute Gründe für eine Mitgliedschaft

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Imagefilm der komba gewerkschaft

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