Rechtsschutzordnung
für den dbb - beamtenbund und tarifunion,
landesbund bremen
§ 1
Geltungsbereich
Diese Rechtsschutzordnung gilt für den dbb - beamtenbund und tarifunion, landesbund bremen e.V. Die Mitglieder des dbb Bremen im Sinne des § 4 der Satzung können nach Maßgabe dieser Rechtsschutzordnung eigene Rechtsschutzordnungen erlassen.
§ 2
Begriff des Rechtsschutzes
(1) Rechtsschutz im Sinne dieser Rechtsschutzordnung ist die Rechtsberatung und der Verfahrensrechtschutz.
(2) Rechtsberatung beinhaltet die schriftliche oder mündliche Erteilung oder Vermittlung eines Rates oder einer Auskunft oder die Erstellung eines Rechtsgutachtens nach Wahl des dbb bremen.
(3) Verfahrensrechtsschutz beinhaltet die rechtliche Vertretung des Einzelmitglieds in einem gerichtlichen Verfahren und die diesem Verfahren vorausgehenden Tätigkeiten.
§ 3
Umfang des Rechtsschutzes
(1) Verfahrensrechtsschutz wird durch das dbb-Dienstleistungszentrum Nord gewährt.
(2) a. Rechtsschutz wird nur für solche Fälle gewährt, die im Zusammenhang mit der derzeitigen oder früheren beruflichen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit eines Mitgliedes im öffentlichen Dienst oder im privaten Dienstleitungssektor stehen. Dazu zählt auch die Tätigkeit als Mitglied eines Personal- oder Betriebsrates oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Tätigkeit als Vertrauensmann/Vertrauensfrau für Schwerbehinderte.
b. Rechtsschutz wird auch gewährt bei Unfällen auf dem Weg unmittelbar zur und von der Arbeitsstelle.
(3) Außergerichtliche Rechtsberatung nach § 2 Nr. 2 soll regelmäßig erteilt werden, es sei denn, der Gegenstand der Rechtsberatung ist von so geringem sachlichen Gewicht, dass es auch unter Berücksichtigung der Interessen des Mitgliedes nicht notwendig erscheint, den dbb Bremen damit zu befassen.
(4) In Disziplinar- und Strafverfahren sowie in Ordnungswidrigkeitsverfahren wird Verfahrensrechtsschutz gewährt, es sei denn, dass es sich um ein vorsätzlich begangenes Delikt handelt. Ausnahmen sind in Sonderfällen statthaft. Die Entscheidung trifft der Landesvorstand.
(5) Verfahrensrechtsschutz soll nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg hat. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten obliegt dem Landesvorstand. Rechtsschutz wird nicht gewährt, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung den gewerkschaftlichen Bestrebungen zuwider läuft.
(6) Rechtsschutz soll nur gewährt werden, wenn der Rechtsschutzfall nach dem Erwerb der mittelbaren Mitgliedschaft im dbb Bremen entstanden ist. Die Vereinbarung einer rückwirkenden Mitgliedschaft ist insoweit unzulässig.
(7) Soweit eine Rechtsschutzgewährung im Sinne des § 2 nach dieser Rechtsschutzordnung durch Dritte, insbesondere durch eine Rechtsschutzversicherung oder den Dienstherren / Arbeitgeber erfolgt oder erfolgen könnte, entfällt eine Rechtsschutzgewährung nach dieser Rechtsschutzordnung bzw. wird sie eingeschränkt.
§ 4
Rechtsschutzkosten
(1) Rechtsschutz im Sinne des § 2 wird grundsätzlich kostenlos gewährt.
(2) Entstehen in Sonderfällen Kosten, hat das Einzelmitglied in der Regel 10 % der entstandenen Kosten selbst zu tragen. Der Landesvorstand kann in Einzelfällen eine abweichende Entscheidung treffen.
(3) Der Verfahrensrechtsschutz umfasst nur die Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung.
(4) Die Kosten des Verfahrensrechtsschutzes sind von dem Einzelmitglied zurückzuerstatten, wenn es vor Ablauf eines Zeitraums von 3 Jahren nach erfolgter Rechtsschutzgewährung aus einem Mitgliedsverband des dbb Bremen ausscheidet.
§ 5
Anspruch auf Rechtsschutzgewährung/Haftung
(1) Ein Rechtsanspruch auf Rechtsschutzgewährung besteht nicht.
(2) Eine Haftung des dbb Bremen, seiner Organe und Mitglieder im Zusammenhang mit der Rechtsschutzgewährung ist ausgeschlossen.
§ 6
Verfahren bei der Rechtsschutzgewährung
(1) Rechtsschutz wird nur auf schriftlichen Antrag und nach schriftlicher Anerkennung der Verbindlichkeit der Regeln dieser Rechtsschutzordnung - insbesondere des § 5 Nr. 2 - durch das Mitglied erteilt. Der Antrag des Einzelmitglieds ist über den zuständigen Mitgliedsverband zu stellen.
(2) Der Verfahrensrechtsschutz wird für jede Instanz gesondert bewilligt. Legt der Gegner des Rechtsschutzsuchenden nach Abschluss einer Instanz ein Rechtsmittel ein, so bedarf es für die Rechtsmittelinstanz keiner besonderenRechtsschutzgewährung.
(3) Dem Antrag auf Verfahrensrechtsschutz ist eine eingehende Darstellung des Sachverhalts nebst Unterlagen beizufügen, in Fällen nach § 4 Abs. 2 auch Angaben über die voraussichtliche Streitwerthöhe und eine Schätzung über die wahrscheinlich zu erwartenden Kosten.
(4) Bei Gewährung von Verfahrensrechtsschutz wird ein Prozessbevollmächtigter vom dbb-Dienstleistungszentrum Nord gestellt. In Einzelfällen kann dieser von dem Antragsteller im Einvernehmen mit dem dbb Bremen bestimmt werden.
(5) Die mit Verfahrensrechtsschutz geführten Verfahren werden vom dbb Bremen auf ihre zweckmäßige und zielstrebige Führung überwacht. Der dbb Bremen kann verlangen, dass ihm durch Übersendung sämtlicher Schriftsätze, gerichtlicher Verfügungen und Entscheidungen sowie sonstiger Unterlagen über den Gang des Verfahrens Auskunft erteilt wird.
(6) Vergleiche sowie die Rücknahme von Klagen und Rechtsmitteln bedürfen der Zustimmung des dbb Bremen. Wird ein Vergleich ohne dessen Zustimmung abgeschlossen, Klagen oder Rechtsmittel zurückgenommen, so kann er die Erstattung der entstandenen Rechtsschutzkosten verweigern bzw. von dem Einzelmitglied zurückverlangen.
(7) Der dbb Bremen ist berechtigt, das in dem Verfahren gewonnene Material zu verwerten insbesondere zu veröffentlichen. Er darf dies nicht zum Nachteil des betreffenden Einzelmitglieds tun.
§ 7
Kostenverteilung
(1) Zwischen dem dbb Bremen und der Mitgliedsgewerkschaft, für dessen Einzelmitglied Rechtsschutz gewährt werden soll, ist in den Fällen, in denen Kosten auftreten, Einvernehmen über deren Aufteilung zwischen Rechtsschutz suchendem Mitgliedsverband und dbb Bremen herbeizuführen.
(2) Für den Fall, dass die Mitgliedsgewerkschaft abweichend von der Entscheidung des dbb Bremen Verfahrensrechtsschutz verlangt, wird sie mit nicht unter 30 % an den Kosten beteiligt.
§ 8
Kostenabrechnung
(1) Die Kosten im Verfahrensrechtsschutz werden nach Beendigung des Verfahrens vom dbb Bremen abgerechnet. Auf Antrag sind die Kosten in der üblichen Weise zu bevorschussen.
(2) Es werden nur die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung erstattet. Honorarvereinbarungen mit Dritten können nur mit Einwilligung des Landesbundes Bremen getroffen werden.
(3) Soweit ein Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Prozessgegner besteht, ist das Einzelmitglied verpflichtet, diese Kosten einzuziehen und in Höhe der entstandenen Rechtsschutzkosten an den dbb Bremen abzuführen. In einer Vereinbarung mit dem Einzelmitglied kann auch festgelegt werden, dass ein Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe der entstandenen Rechtsschutzkosten an den dbb Bremen zum Zwecke der Einziehung abzutreten ist.
§ 10
Entzug des Rechtsschutzes
(1) Der Rechtsschutz kann entzogen werden, wenn er auf unzutreffenden Angaben beruht oder wenn das Einzelmitglied gegen die Vorschriften dieser Rechtsschutzordnung verstößt. In einem solchen Falle sind bereits gezahlte Kostenvorschüsse zurückzuzahlen.
(2) Wird die Rechtsverfolgung während des Verfahrens aussichtslos, so kann der dbb Bremen den Rechtsschutz für die Zukunft entziehen.
(3) Der Rechtsschutz kann entzogen werden, wenn das Mitglied oder das Einzelmitglied den dbb Bremen verlässt.
§ 11
Inkrafttreten
(1) Diese Rechtsschutzordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.
(2) Die Mitglieder des dbb Bremen passen ihre Rechtsschutzordnung, soweit vorhanden, in angemessener Frist dieser Rechtsschutzordnung an.
Diese Rechtsschutzordnung ist vom Landeshauptvorstand in seiner Sitzung am 11. Juni 2002 beschlossen worden.
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(01.09.2024) Der Einzug der Mitgliedsbeiträge für das 5. Sextal erfolgt am 30. Oktober 2024 (Verwendungszweck = komba gewerkschaft bremen Mitgliedsbeitrag komba 09/2024).
(Änderungen) Sehr geehrte Mitglieder, damit Sie alle unsere Leistungen wahrnehmen können, aber auch um die Gewerkschaftsbeiträge richtig abrufen zu können, bitten wir Sie, etwaige Veränderungen durch Umzüge, Kontenänderungen, Arbeitgeberwechsel etc. ... mitzuteilen. Ein Änderungsformular finden Sie im Kasten "komba informativ".