12.05.2016 / komba gewerkschaft nrw

Schwerbehindertenrecht - Info 5/2016

Foto: © Querschnitt / pixelio.de
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Behindertenparkplatz muss auch wirklich behindertengerecht sein

Behindertenparkplätze dürfen Rollstuhlfahrer nicht zu Fall bringen. Gestalten Kommunen diese nicht rollstuhlgerecht, stellt dies eine unzulässige Benachteiligung behinderter Menschen dar. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 21.04.2016, Az: 1BvR 2012/13. Stürzen Rollstuhlfahrer wegen des Kopfsteinpflasters, kommen wegen fehlerhaften Verkehrssicherungspflichten der Kommune Schadenersatz- und Schmerzensgeld in Betracht.

Im konkreten Fall ging es um ein Parken auf einem Behindertenparkplatz direkt am Rathaus einer Kreisstadt. Die Klägerin, eine Rollstuhlfahrerin, war dort beim Umsteigen von ihrem Auto in ihren Rollstuhl gestürzt und brach sich den Unterschenkel. Für den Sturz machte sie die Beschaffenheit des Behindertenparkplatzes verantwortlich, weil die Kommune diesen mit einem historischen Kopfsteinpflaster versehen hatte. Dieses Kopfsteinpflaster sei nicht für Rollstühle geeignet. Beim Umsteigen in den Rollstuhl sei sie wegen der Bodenbeschaffenheit weggerutscht. Die Klägerin verlangte von der Kommune Schmerzensgeld und Schadenersatz, weil die Kreisstadt ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen sei und den Behindertenparkplatz nicht behindertengerecht gestaltet habe.

Das Bundesverfassungsgericht hielt die Verfassungsbeschwerde der Rollstuhlfahrerin, nach dem die Vorinstanzen einen Anspruch ablehnten, für offensichtlich begründet. Nach dem Grundgesetz dürfen Behinderte nur dann schlechter gestellt werden, wenn es dafür „zwingende Gründe“ gebe. Eine verbotene Benachteiligung behinderter Menschen könne dann vorliegen, wenn sie von Entfaltung- und Betätigungsmöglichkeiten ausgeschlossen werden.

Da die Beschwerdeführerin gerade einen Parkplatz genutzt habe, der für Menschen mit Behinderung vorgesehen war, stellt eine nicht rollstuhlgerechte Ausgestaltung des Behindertenparkplatzes eine Benachteiligung dar.

Allerdings muss im konkreten Fall noch vom Oberlandesgericht geprüft werden, ob das Kopfsteinpflaster tatsächlich nicht rollstuhlgerecht und damit Ursache für den Sturz war. Sollte die Kommune den Behindertenparkplatz nicht behindertengerecht ausgebaut haben, könnte ein Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch bestehen.

Köln, 09.05.2016
V.i.S.d.P.: Manuela Winkler-Odenthal, Assessorin der komba gewerkschaft nrw, Norbertstr. 3, 50670 Köln

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